Berlin (dpa/tmn) - Viele Rentenempfänger sind mittlerweile verpflichtet, eine Einkommen-steuererklärung einzureichen. Ob eine Abgabepflicht besteht, hängt von der Höhe der Bruttorente und dem Jahr des Rentenbeginns ab. Darauf weist Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Je früher der Rentenbeginn, desto mehr Rente kann steuerfrei vereinnahmt werden, so die Faustformel. Besteht die Pflicht zur Abgabe, gilt auch für Senioren die Abgabefrist 31. Mai. Grundsätzlich gilt:
Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihre Einnahmen über dem Grundfreibetrag liegen. In diesem Jahr liegt der jährliche Grundfreibetrag bei 8652 Euro (17 304 Euro für Verheiratete), 2015 lag er bei 8472 Euro (16 944 Euro für Verheiratete). Da aber noch nicht 100 Prozent der Renteneinnahmen versteuert werden müssen, können die Einnahmen im Einzelfall auch höher sein, bevor eine Steuererklärung abgegeben werden muss.
Zwei Beispiele: Senioren, die im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen sind, können noch rund 1600 Euro pro Monat im Jahr steuerfrei einstreichen. Wer 2014 Rentner wurde, kann etwa 1235 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Aber aufgepasst, kommen noch andere Einnahmen zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung hinzu oder ist die Rente etwa aufgrund der Mütterrente deutlich gestiegen, kann sich ein anderes Bild ergeben. Im Zweifelsfall sollten Senioren einen Berater oder das Finanzamt fragen.
«Wer verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und den Abgabetermin nicht einhalten kann, sollte bei ihrem Finanzamt rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen», empfiehlt Klocke. Wird die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Abgabefrist ohnehin auf den 31. Dezember 2016. Da dies ein Samstag ist, braucht die Erklärung in diesem Fall erst am Montag, den 2. Januar 2017 beim Finanzamt eingehen. (DPA/TMN)