Firmenfitnessverträge sind unter Umständen steuerpflichtig

Ein Firmenfitnessvertrag ist eine schöne Sache für den Arbeitnehmer. Allerdings muss er sich unter Umständen auf Rückfragen vom Finanzamt gefasst machen. Foto: Jens Kalaene
Ein Firmenfitnessvertrag ist eine schöne Sache für den Arbeitnehmer. Allerdings muss er sich unter Umständen auf Rückfragen vom Finanzamt gefasst machen. Foto: Jens Kalaene

Firmenfitnessverträge können sich für Arbeitnehmer auszahlen. Denn sie können entweder zu einem vergünstigten Mitglieds-beitrag oder ganz auf Kosten des Arbeitgebers im Fitnessstudio trainieren. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hin. Wichtig zu beachten: Zahlt der Arbeitnehmer in diesem Rahmen gar nichts oder weniger als andere Mitglieder, die denselben Leistungsumfang in Anspruch nehmen können, entsteht ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, wie das Finanzgericht Bremen befand (Az.: 1 K 150/09 (6)). Und dieser muss versteuert werden.

 

«Dieser geldwerte Vorteil ist jedoch steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die monatliche Sachbezugsgrenze von 44 Euro nicht überschritten wird», erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. Diese Grenze sollte immer im Blick behalten werden, insbesondere wenn noch weitere geldwerte Vorteile durch den Arbeitgeber gewährt werden. Wenn der Betrag auch nur um einen Cent überschritten wir, wird der gesamte geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.

 

Vergleichsbasis zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist im Fall des Fitnessstudios der Betrag, den ein Privatkunde aufgrund eines vergleichbaren Einzelvertrags mit dem gleichen Anbieter zu zahlen hat, von dem allerdings ein Bewertungsabschlag von vier Prozent abgezogen werden darf.

 

Schließt der Arbeitgeber keinen Firmenfitnessvertrag ab, sondern gewährt dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen Bargeldzuschuss für den Fitnessstudiobeitrag, kann die 44-Euro-Freigrenze ebenso angewendet werden. Der Zuschuss kann dann steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden, wie sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt (Az.: VI R 21/09). (DPA/TMN)