Auch eine Ausbildung kostet Geld. Die gute Nachricht: Lehrlinge und Studenten können sich einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Allerdings gilt das nicht in jedem Fall. Laut Bundesfinanzhof (BFH) sind die Ausgaben für ein Zweitstudium als Werbungskosten (Az.: VI R 14/07) absetzbar. Beim Erststudium ist das noch juristisch umstritten. Lehrlinge haben es da einfacher:
Erfolgt die Lehre im Rahmen eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses, können die Ausgaben für die Ausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies können zum Beispiel Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstelle oder Berufsschule, die Reinigung der Berufsbekleidung oder Ähnliches sein. Die Kosten kann der Lehrling in seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage N eintragen. Diese Regel gilt sowohl für eine erste als auch eine zweite Berufsausbildung.
Bei Studenten mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Erststudium werden auch die Kosten für ein weiteres Studium als Werbungskosten anerkannt. Hier müssen die Ausgaben ebenfalls in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N eintragen werden. Damit das Finanzamt aber weiß, dass es sich um ein zweites Studium handelt, muss der Studierende das der Behörde aber mitteilen. Dazu sollte er im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung die Berufsbezeichnung beziehungsweise den Studienabschluss genau angeben.
Wichtig zu wissen: Eine Erstausbildung liegt nach dem Gesetz bereits vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Jede anschließende Ausbildung oder ein anschließendes Studium zählt als weitere Ausbildung. Bereits das Masterstudium nach dem Bachelor gilt damit als zweites Studium. Teure Projekte oder Auslandssemester sollten daher ins Masterstudium verlegt werden. Dann lassen sich Werbungskosten geltend machen. (DPA/TMN)