Auch wenn der Vermieter jahrelang einen Teil der Kosten - etwa die Ausgaben für den Hausmeister - aus eigener Tasche gezahlt hat, gilt: Er kann die Betriebskosten in Zukunft auf den Mieter umlegen, wenn diese im Mietvertrag aufgeführt sind. Darauf macht die Arbeits-gemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam und beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 1729/15). Im konkreten Fall hat ein Vermieter die Kosten für den Hausmeister jahrelang nicht umgelegt, obwohl er dazu laut Mietvertrag berechtigt war.
Dann hat er sich ohne besondere Gründe dazu entschlossen, die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Der Mieter widersprach. Er ging davon aus, dass der Vermieter durch sein jahrelanges Verhalten die Kosten auch künftig nicht in die Rechnung aufnehmen dürfe.
Zu Unrecht, entschieden die Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Denn ausschlaggebend ist, was im Mietvertrag steht. Der Mieter darf nicht darauf bauen, dass der Vermieter in Zukunft weiterhin bestimmte Kosten übernimmt - auch wenn er dies jahrelang so gemacht hat. Das Verhalten des Mieters führt nicht zu einem Vertrauenstatbestand, der den Mieter von seinen Zahlungen befreit.
Das sei nur der Fall, wenn der Vermieter explizit auf einzelne Positionen verzichtet, etwa durch eine Änderung im Mietvertrag. Der Mieter muss für die Betriebskosten inklusive der Hausmeisterkosten in Zukunft also aufkommen. (DPA/TMN)