Kein Arbeitsunfall bei Sport während einer Tagung

Kein Arbeitsunfall: Skifahren gehörte in einem verhandelten Fall nicht zum verbindlichen Teil einer dienstlichen Tagung. Foto: Angelika Warmuth
Kein Arbeitsunfall: Skifahren gehörte in einem verhandelten Fall nicht zum verbindlichen Teil einer dienstlichen Tagung. Foto: Angelika Warmuth

Private Freizeit- und Sportaktivitäten im Rahmen einer dienstlichen Tagung sind nicht gesetzlich unfallversichert. Selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Kosten hierfür übernimmt. So lautet eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes. Der Fall: Ein leitender Angestellter verletzte sich auf einer Führungskräftetagung an der Schulter - der Unfall ereignete sich, als er während einer Freizeit Ski fuhr. Der Mann argumentierte, dass es sich bei der Verletzung um einen Arbeitsunfall handele. Zumal der Arbeitgeber auch den Skipass bezahlt habe.

Die Berufsgenossenschaft erkannte den Arbeitsunfall nicht an.

 

Das Urteil(Az.: L 9 U 69/14): Die Richter entschieden ebenso, da keine versicherte Tätigkeit vorlag. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das Skifahren habe in keiner Weise in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Tagung gestanden. Es habe vielmehr im Rahmen des vom Tagungsprogramm abgegrenzten Freizeitbereichs stattgefunden. Die Teilnahme hieran sei nicht verbindlich gewesen. Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stünden nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz, auch wenn das Unternehmen sie finanziere. (DPA/TMN)