Leerstand begründet Grundsteuer-Erlass

Leerstand: Gelingt es einem Vermieter nicht, einen Mieter zu finden, kann er einen Grundsteuer-Erlass beantragen. Foto: Ralf Hirschberger
Leerstand: Gelingt es einem Vermieter nicht, einen Mieter zu finden, kann er einen Grundsteuer-Erlass beantragen. Foto: Ralf Hirschberger

Auch wenn sich der Vermieter wirklich bemüht: Nicht immer gelingt es ihm, einen Mieter für seine Immobilie zu finden. Steht ein Haus oder eine Wohnung längere Zeit leer, kann er immerhin Grundsteuern sparen. Vorausgesetzt, er konnte die Immobilie ohne eigenes Verschulden nicht vermieten. Für das Jahr 2015 muss er spätestens bis zum 31. März 2016 einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer bei der zuständigen Behörde einreichen. Darauf macht Constanze Grüning vom Steuerzahlerbund aufmerksam.

 

Wenn der Ertrag der Immobilie sich wesentlich gemindert hat, können Vermieter beantragen, dass ihnen ein Teil der Grundsteuer erlassen wird. Konkret heißt das: Wenn er um mehr als 50 Prozent gesunken ist, ist ein 25-prozentiger Grundsteuererlass möglich. Sollte der Vermieter gar keine Mieteinnahmen in einem Jahr gehabt haben, kann er unter Umständen einen Erlass von der Hälfte der Grundsteuer beantragen.

 

Wichtig ist dabei: Der Vermieter muss nachweisen, dass er ernsthaft nach Mietern gesucht hat - etwa, indem er entsprechende Anzeigen in Zeitungen oder im Internet geschaltet oder einen Makler beauftragt hat. Alle Versuche sollte er sorgfältig dokumentieren, rät der Bund der Steuerzahler. Denn die Behörde stellt an den Nachweis hohe Anforderungen. (DPA/TMN)