Arbeitnehmer müssen Sonntag nicht den Hausbriefkasten leeren

Eine Kündigung, die an einem Sonntag eingeworfen wird, gilt erst am Montag als zugestellt. Foto: Peter Endig
Eine Kündigung, die an einem Sonntag eingeworfen wird, gilt erst am Montag als zugestellt. Foto: Peter Endig

Wirft der Arbeitgeber am Sonntag eine Kündigung in den Briefkasten eines Mitarbeiters ein, gilt sie erst am Montag als zugestellt. Darauf weist die Rechtsanwalts-kammer Oldenburg hin. Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, sonntags ihren Hausbriefkasten zu leeren. Ist der Sonntag der letzte Tag, bevor die Kündigungsfrist abläuft, ist das Schreiben bei einem Einwurf an diesem Datum deshalb im Zweifel zu spät zugegangen. In dem verhandelten Fall hatte eine Bürokraft mit ihrem Arbeitgeber eine Probezeit bis zum 30. November 2014, das war ein Sonntag, vereinbart.

Der Arbeitgeber kündigte ihr an dem Sonntag und warf das Schreiben noch am gleichen Tag in den Hausbriefkasten der Frau ein.

 

In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Er beendete das Arbeitsverhältnis daher zum 15. Dezember. Die Frau wollte das nicht akzeptieren - das Arbeitsverhältnis könne nach Ende der Probezeit nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist hier frühestens zum 31. Dezember enden. Während der Probezeit sei ihr keine Kündigung zugegangen. Sie habe am Sonntag ihren Briefkasten nicht mehr geleert.

 

Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein gab der Frau Recht (Az.: 2 Sa 149/15). Die Kündigung sei der Mitarbeiterin frühestens am Montag, 1. Dezember, zugegangen. Damit galt regulär die gesetzliche Kündigungsfrist, und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses war frühestens zum 31. Dezember 2014 möglich. Die Frau sei nicht dazu verpflichtet gewesen, am Sonntag ihren Briefkasten zu leeren. (DPA/TMN)