Für Ansprüche aus Mietverhältnissen gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Nach Ablauf dieser Frist können sie nicht mehr durchgesetzt werden. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter, der Ansprüche geltend macht, davon erfahren hat. Wer also noch Ansprüche aus dem Jahr 2012 geltend machen will, muss das bis zum 31. Dezember tun.
Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution verjähren ebenfalls nach drei Jahren. Allerdings beginnt die Verjährung hier nicht unbedingt im Jahr des Auszugs. Der Grund: Nach Beendigung des Mietvertrages werden sechs Monate dazugerechnet. Das ist der Zeitraum, den ein Vermieter Zeit hat für entsprechende Abrechnungen.
Ein Beispiel: Das Ende des Mietverhältnisses liegt am 31. Oktober 2011. Eventuelle Rückzahlungsansprüche werden sechs Monate später fällig, also hier am 30. April 2012. Beginn der Verjährungsfrist ist in diesem Fall Ende des Jahres 2012. Ansprüche verfallen also nach dem 31. Dezember 2015. Übrigens: Auch Ansprüche des Vermieters aus dem Jahr 2012 verjähren nach Angaben des Mieterbundes am 31. Dezember. Betroffen sind Mietforderungen, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen oder Ansprüche auf Einzahlung der Mietkaution. (DPA/TMN)