Sind Minijobberinnen schwanger, haben sie im Prinzip die gleichen Rechte wie in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerinnen. Darauf weist die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in ihrem Magazin «Tag» (Ausgabe 4/2015) hin. Dazu gehört etwa, dass Arbeitgeber Schwangere in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung nicht beschäftigen dürfen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es sogar zwölf Wochen nach der Geburt.
Minijobberinnen haben außerdem einen Anspruch auf Verdienstausgleich für diese Zeit. In Vollzeit angestellte Arbeitnehmerinnen bekommen in der Regel einen Ausgleich in voller Höhe. Bei Minijobberinnen muss man zwei Fallkonstellationen unterscheiden:
- Eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung: Frauen, die selbst krankenversichert sind, müssen bei einem 450-Euro-Job während der Schutzfristen in der Regel keine finanziellen Einbußen hinnehmen. Sie bekommen einen Ausgleich in voller Höhe.
- Ohne eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung: In diesem Fall sind Einbußen möglich. Einen Teil des Mutterschaftsgelds erhalten Frauen vom Bundesversicherungsamt, einen anderen Teil vom Arbeitgeber. Der zahlt allerdings nur, wenn das Nettoentgelt aus dem Minijob bis zum Beginn der Schutzfrist 390 Euro netto pro Monat im Schnitt überschritten hat. Ist das nicht der Fall, bekommen sie maximal 210 Euro durch das Bundesversicherungsamt und müssen so möglicherweise Einbußen hinnehmen. (DPA/TMN)