So kann man die Kasse wechseln: Sonderkündigungsrecht

Seit Beginn dieses Jahres legen die gesetzlichen Krankenkassen im Land ihren Zusatzbeitrag selbst fest. Foto: Daniel Karmann
Seit Beginn dieses Jahres legen die gesetzlichen Krankenkassen im Land ihren Zusatzbeitrag selbst fest. Foto: Daniel Karmann

Der Grundbeitrag zur gesetzlichen Kranken-versicherung beträgt 14,6 Prozent, die je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen werden. Seit 1. Januar 2015 ist es den Kassen möglich, einen Zusatzbeitrag zu erheben, falls diese 14,6 Prozent nicht ausreichen. Davon verspricht sich der Gesetzgeber mehr Wettbewerb unter den Kassen. Im ersten Jahr der Neuregelung lag der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 0,9 Prozent. Es gab kaum Ausreißer nach oben. Im zweiten Jahr, also 2016, wird ein Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent erwartet.

Hier zeichnen sich schon größere Differenzen zwischen den einzelnen Kassen ab.

 

Wenn den Versicherten nun ihre Kasse zu teuer wird, können sie zu einer billigeren Kassen abwandern. Denn sie haben ein Sonderkündigungsrecht.

 

Dieses Recht gilt, wenn ein Zusatzbeitragssatz neu festgelegt wird. Die Krankenkasse muss ihre Versicherten schriftlich auf den vom Gesundheitsministerium ermittelten durchschnittlichen Zusatzbeitrag hinweisen sowie auf die Höhe des eigenen Zusatzbeitragssatzes.

 

Zudem müssen die Kassen generell auf die Beitragsliste des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV) hinweisen. Sie ist unter www.gkv-zusatzbeitraege.de abrufbar. Die neuen Werte werden aber erst vom 1. Januar an eingestellt.

 

Wenn der eigene Zusatzbeitrag einer Kasse über dem Wert des Jahresdurchschnitts liegt, muss diese in ihrem Anschreiben an die Versicherten explizit darauf hinweisen, dass es günstigere Angebote gibt. Das alles muss sie bis Ende des Monats tun, der dem Monat der Einführung des neuen Zusatzbeitrags vorangeht.