Bis Ende 2016 vom vereinfachten Spendenabzug profitieren

Kleiderspenden können unter bestimmten Bedingungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Photo: Christian Charisius Foto: Christian Charisius
Kleiderspenden können unter bestimmten Bedingungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Photo: Christian Charisius Foto: Christian Charisius

Bis Ende 2016 gilt der vereinfachte Spendenabzug. Steuerzahler, die zum Beispiel Flüchtlinge unterstützen, können davon profitieren. Das gilt nicht nur bei Geldspenden. Auch wenn sie Sachspenden - wie Kleidung, Schuhe oder Schlafsäcke - Flüchtlingen zukommen lassen, gilt die Regelung. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hin. Im Einzelnen gilt:

 

Geldspenden: Der vereinfachte Spendenabzug gilt unabhängig vom überwiesenen Betrag. 

Steuerpflichtige können als Nachweis einen Kontoauszug oder einen Bareinzahlungsbeleg des Kreditinstitutes vorlegen. Bei Online-Banking zähle auch ein PC-Ausdruck als Nachweis. Grundsätzlich werden Spenden aus dem Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 berücksichtigt.

 

Sachspenden: Damit das Finanzamt sie berücksichtigt, müssen Steuerpflichtige den Wert der Kleidung, der Schuhe oder etwa der Decken nachweisen - das Verfahren ist etwas aufwendiger als bei einer Geldspende: Spender können ihn sich beispielsweise von einem Secondhand-Laden oder von einem An-und-Verkauf-Geschäft bestätigen lassen.

 

Bei gebrauchten Textilien ist entscheidend, wie viel für die Ware trotz Alter und Gebrauch noch gezahlt werden würde. Für eine steuerliche Berücksichtigung brauchen Spender zusätzlich eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung. Das Dokument kann die gemeinnützige Organisation ausstellen, die die Spende erhalten hat. (DPA/TMN)