Eigentümer müssen Verkauf trotz Spannungen zustimmen

Die Eigentümergemeinschaft muss in der Regel der Veräußerung einer Wohnung zustimmen. Verhindern kann sie den Kauf einer Wohnung nur, wenn wichtige Gründe vorliegen, die den Verkauf unzumutbar machen würden. Das entschied das Amtsgericht Paderborn in einem Urteil. Im konkreten Fall waren die potenziellen Käufer der Eigentümergemeinschaft bereits bekannt: Sie lebten als Mieter im Haus, als sie sich entschieden, die Wohnung zu kaufen. Die Eigentümergemeinschaft diskutierte in einer eigenen Versammlung über den Antrag zur Veräußerung, der nach der Teilungserklärung für den Kauf nötig war. Die Käufer bekamen jedoch keine Mehrheit.

Die Eigentümer verweigerten die Zustimmung zum Kauf mit der Begründung, dass die Mieter in der Vergangenheit negativ aufgefallen seien - durch verbale Streitereien mit einzelnen Hausbewohnern und der Verwaltung sowie Verstößen gegen die Hausordnung. Die Kaufinteressenten klagten gegen die Ablehnung des Antrags.


Das Amtsgericht Paderborn gab den Klägern Recht und räumte ihnen ein Kaufrecht ein (Az.: 52 C 17/14). Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam. Obwohl sich die Anschuldigungen durch eine Zeugenbefragung bestätigen, entschieden die Richter: Die Ablehnung entsprach nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Gemeinschaft müsste konkrete Hinweise vorlegen, dass der Kaufinteressent seinen Pflichten als Eigentümer nicht nachkommen will oder kann.


Weitere berechtigte Ablehnungsgründe wären: Der Käufer missachtet die Rechte von anderen Wohnungseigentümern oder ist für die Gemeinschaft eine Gefahr. Das sei hier nicht der Fall. Die Richter argumentierten, dass zwar persönliche Spannungen und Antipathien im Haus beständen - solche Unstimmigkeiten müsse die Eigentümergemeinschaft jedoch hinnehmen. Die anderen Eigentümer konnten den Kauf nicht verhindern. (DPA/TMN)