BGH billigt Werbung für Rotbäckchen-Saft

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelte über die Werbung auf dem Rotbäckchensaft mit der Aufschrift «Lernstark». Foto: Stephan Jansen
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelte über die Werbung auf dem Rotbäckchensaft mit der Aufschrift «Lernstark». Foto: Stephan Jansen

Getränke-Hersteller Rabenhorst darf seinen Rotbäckchen-Saft mit dem Slogan «Lernstark» bewerben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Karlsruher Richter wiesen eine Klage von Verbraucherschützern ab und billigten umstrittene Angaben auf dem Etikett einer der Rotbäckchen-Sorten. Die Werbeaussagen verstoßen demnach nicht gegen europäisches Vorgaben zum Verbraucherschutz. (Az.: I ZR 222/13). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Verbraucherschützer sahen die Vorgaben der europäischen Health-Claims-Verordnung nicht eingehalten.

Diese erlaubt zum Schutz der Verbraucher nur bestimmte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Produktwerbung. Bei Waren für Kindern ist sie besonders streng.


Bei den Vorinstanzen waren die Verbraucherschützer noch erfolgreich gewesen. So sah das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz 2013 in der Kombination der Abbildung eines Mädchenkopfes (blonde Haare, rote Bäckchen, blaues Kopftuch) mit den Angaben «Lernstark» sowie «Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit» einen Verstoß gegen die europäischen Regeln. Dadurch werde unzutreffend vorgegeben, dass der Saft den Lernprozess eines Kindes stärke und unterstütze, hieß es.


Gegen das OLG-Urteil war Rabenhorst nun mit Erfolg in Revision gegangen. Die Angaben auf den Flaschen seien von den Vorgaben der EU-Verordnung gedeckt, hieß es. Der BGH hob das Urteil des OLG daher auf und wies die Klage ab. Im Prozess hatte Rabenhorst bestritten, dass es sich bei dem Rotbäckchensaft um ein reines Kinderprodukt handelt. Aus dem Richterspruch ergebe sich jedoch, dass der Saft für Kinder gedacht sei, teilte der vzbv mit. (DPA)