Bei mangelhafter Ware greift immer das Gewährleistungsrecht. «Das gilt auch auf dem Weihnachtsmarkt», sagt Michèle Scherer von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Kunden können demnach bei Neuware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf vom Händler Reparatur oder Ersatz verlangen. Der Mangel muss bei dem gegenstand aber schon vor dem Kauf vorgelegen haben. Bei gebrauchten Sachen kann sich die Frist auch auf ein Jahr verkürzen. «Grundsätzlich hat der Händler nach dem Gesetz immer die Chance nachzuerfüllen», erklärt Scherer.
Alternativ sei also eine Minderung des Preises oder der Rücktritt vom Kaufvertrag sofort denkbar, wenn sich Kunden und Händler darauf gemeinsam einigen.
In der Regel bezahlen Kunden auf dem Weihnachtsmarkt bar, häufig ohne Kassenbeleg. Ein Fehler, aus Sicht der Verbraucherschützerin, denn im Streitfall müssen Kunden nachweisen, dass sie die Ware beim Händler gekauft haben. Das geht am einfachsten, wenn sie einen Kassenbon haben. Ein weiterer Vorteil: Auf dem Zettel finden sie meist auch die Anschrift des Händlers. «Das ist praktisch, falls Kunden die Ware umtauschen wollen, obwohl der Weihnachtsmarkt schon abgebaut ist», erklärt Scherer. Alternativ eignet sich als Kauf-Nachweis auch ein EC-Beleg oder ein Zeuge, der bei der Shoppingtour dabei war.
Aber was gilt, wenn die Ware einem Kunden nicht mehr gefällt? Schien der pinke Schal gestern Abend noch die perfekte Geschenkidee für Oma - entpuppt sich bei Tageslicht betrachtet der Kauf auf dem Weihnachtsmarkt als Reinfall. Dann haben Kunden oft Pech gehabt: «Denn in einem solchen Fall müssen Kunden auf die Kulanz des Händlers hoffen», erklärt Scherer. Deshalb empfiehlt sie Verbrauchern, die Gegenstände vorab genau anzusehen und auszuprobieren. Im Gegensatz zum Online-Shop haben Kunden im Laden und auf dem Weihnachtsmarkt bei Nichtgefallen nämlich kein 14-tägiges Widerrufsrecht. (DPA/TMN)