«Nur noch wenige Exemplare auf Lager»: Wer als Online-Händler so wirbt, muss die Ware auch wirklich am Lager haben oder zumindest in der angegebenen Lieferzeit beschaffen können. Sonst handele es sich um ein wettbewerbswidriges Lockangebot. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte ein Online-Shop im Dezember 2014 ein E-Bike mit dem besagten Hinweis auf knappen Lagerbestand angeboten und die Lieferzeit mit etwa zwei bis vier Werktagen angegeben.
Der Inhaber eines konkurrierenden Online-Shops startete daraufhin inkognito eine Testbestellung: Ihm wurde dann mitgeteilt, dass das bestellte Rad nicht am Lager sei, das neue 2015er-Modell aber im Januar geliefert werden könne.
Der Wettbewerber sah das als unzulässige Lockvogelwerbung an, verlangte von dem Online-Shop Unterlassung und war schließlich vor Gericht damit erfolgreich. Auch die Richter sahen in dem Geschäftsgebaren einen Verstoß gegen das Verbot von Lockangeboten. Auf die Entscheidung (Az.: 4 U 69/15) weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Könne ein Unternehmer eine bestimmte Ware in einem angemessenen Zeitraum und in angemessener Menge nicht zur Verfügung stellen, dürfe er diese nicht zu einem bestimmten Preis anbieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen.
Das Verbot gelte auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen der Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden soll, wie es der beklagte Händler getan hat, so die Richter. Mit dem Hinweis auf den Lagerbestand sei der Kunde nicht über den fehlenden Warenvorrat aufgeklärt worden.
Im Gegenteil habe der Händler sogar den Eindruck erweckt, noch über entsprechende Räder zu verfügen und den Kunden regelrecht zu einer schnellen Kaufentscheidung animiert - obwohl noch nicht einmal das ersatzweise angebotene Rad innerhalb der angegebenen Frist lieferbar gewesen wäre. (DPA/TMN)