Es liegt in der Natur der Sache, dass innerbetrieblich häufig zwischen Arbeitgeberseite und der Vertretung der Belegschaft, nämlich dem Betriebsrat, gestritten wird. Der Betriebsrat, der jedoch keine leitenden Angestellte bzw. die Geschäftsführer / Vorstände vertritt, hat vielfältige Aufgaben. Dieser hat darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
Darüber hinaus ist es seine Aufgabe darauf zu achten, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern auch tatsächlich eingehalten wird, insbesondere bei den Auswahlkriterien im Rahmen einer Einstellung, bei der Beschäftigung selbst sowie bei den beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten. Auch die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehört zu seinem Tätigkeitsbereich. Und neben diversen anderen Aufgaben geht es auch darum, die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Person zu fördern.
Die genauen Aufgaben des Betriebsrats wie auch die Richtlinien in der Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sind im Betriebsverfassungsgesetz vollständig und klar geregelt. Das Betriebsverfassungsrecht findet im Übrigen nur auf Betriebe mit mindestens fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung. Die Größe des Betriebsrates ist dabei nach der Zahl der Arbeitnehmer gestaffelt, wobei Teilzeitarbeitnehmer mitzählen, nicht jedoch leitende Angestellte und Geschäftsführer / Vorstände. Sind in einem Unternehmen mehr als neun Betriebsratsmitglieder vorhanden, konstituieren sich diese in einem Betriebsausschuss, welcher für die Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich zeichnet. In Unternehmen mit mehreren Betrieben oder selbständigen Betriebsteilen ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden; innerhalb eines Konzerns mit rechtlich selbständigen Unternehmen kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.
Im sog. BetrVG ist demnach klar geregelt, in welchen Unternehmen Betriebsräte zu wählen sind und wie das geschieht, aus wie vielen Mitlgliedern Betriebsräte bestehen, wann Betriebsräte von der Arbeit freizustellen sind und wann und wie Gesamtbetriebsräte, Konzernbetriebsräte und Jugend- und Auzubildendenvertretungen zu errichten sind. Darüber hinaus enthält das BetrVG die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats. Diese Rechte reichen von reinen Informationsrechten über Anhörungs- und Mitberatungsrechte bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten.
Die Rechte zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Ausrichtung des Unternehmens sind vom Betriebsverfassungsgesetz nicht abgedeckt, d.h. diese liegen ausschließlich bei der Unternehmensführung. In wirtschaftlichen Kernentscheidungen dürfen Betriebsräte ergo nicht mitentscheiden; lediglich bei geplanten Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft gibt es eine Erörterungspflicht. Durchsetzen kann der Betriebsrat in diesem Fall aber einen Sozialplan zur Milderung oder zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer.
Auch der Betriebsversammlung, die der Betriebsrat in regelmäßigen Abständen durchzuführen hat, stehen keine besonderen Mitwirkungsrechte zu. sie dient lediglich der Information und Aussprache. Gleiches gilt für die Jugend- und Auszubildendenversammlung, die – im Gegensatz zur Betriebsversammlung – nicht obligatorisch ist.
Wann immer es zu Meinungsverschiedenheiten oder gar zu Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberseite kommt, sollte zunächst das Betriebsverfassungsgesetz herangezogen werden, um für Klarheit zu sorgen. Kommt es zu keiner Einigung, was relativ selten der Fall ist, sollte juristischer Beistand oder ein Schlichter hinzugezogen werden. Letztendlich ist es im Sinne beider Parteien, dass konstruktive Lösungen gefunden werden, welche das Wachstum des Unternehmens fördern und um Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen.
Szenario 7