Eigentlich sollen Modernisierungsmaßnahmen den Wohn- und Gebrauchswert einer Wohnung erhöhen. Im Einzelfall kann aber durch eine solche Maßnahme auch das Gegenteil eintreten. Das heißt, ein einzelner Mieter kann nach einer größeren Modernisierungs-maßnahme durchaus Anspruch auf eine Mietminderung haben. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 121/15), über die die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Heft 20/2015) berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter Balkone an seinem Gebäude anbringen lassen. Ein Mieter minderte nach dieser Maßnahme seine Miete. Seine Begründung: Der Gebrauch seiner Wohnung sei nicht unerheblich eingeschränkt worden, unter anderem durch eine starke Verschattung und die direkte Einsehbarkeit seiner Wohnung. Der Vermieter hielt dagegen: Mit der Maßnahme sei lediglich ein für die Baualtersklasse allgemein üblicher Zustand geschaffen worden.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht folgten dieser Argumentation nicht. Eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent sei in diesem Fall angemessen, befanden die Richter. Besonders die jetzt bestehende direkte Einsehbarkeit der betreffenden Wohnung und der tunnelartige Ausblick rechtfertige dies, unabhängig davon, ob die Maßnahme insgesamt dazu beitrage, den Wohnwert zu steigern. (DPA/TMN)