Im Streit um höhere Bahnhofs- und Trassen-gebühren hat die Deutsche Bahn vor dem Bundesverfassungsgericht einen Erfolg verbucht. Wie das höchste deutsche Gericht am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte, muss sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) wieder mit dem Thema befassen. Drei Verfahren wurden zur erneuten Entscheidung über die Revisions-zulassung an den BGH zurückverwiesen. In dem Rechtsstreit geht es um millionenschwere Rückforderungen im wesentlichen von Nah-verkehrsunternehmen, die der Ansicht waren, zu viel für die Nutzung von Bahntrassen und -stationen gezahlt zu haben.
Die Bahn erhebt für ihre Trassen und Stationen Gebühren, die von der Bundesnetzagentur geprüft werden. In den vorliegenden Fällen hatten Nahverkehrsunternehmen diese Art Maut nach einer Gebührenerhöhung teils nicht bezahlt oder Zahlungen zurückgefordert (1 BvR 137/13, 1 BvR 3509/13, 1 BvR 1320/14 - Beschlüsse vom 8. Oktober 2015).
Die Vorinstanzen hatten entschieden, dass die Nahverkehrsunternehmen die erhöhten Entgelte nicht zahlen müssten und dass die Bahn die unter Vorbehalt entrichteten Gebühren zurückerstatten müsse - sie hatten Zweifel an der «Billigkeit» der Preisfestsetzung.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen reichten verschiedene Bahn-Töchter - unter anderem die DB Netz AG - Beschwerde beim BGH ein. Ohne Erfolg.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügten die Bahn-Töchter eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Das Verfassungsgericht gab der Bahn nun Recht: «Es lag nahe, dass diese Frage im Rahmen eines Revisionsverfahrens an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen gewesen wäre.» Es sei unklar, warum der BGH die Revision nicht zuließ.
«Wir begrüßen die Entscheidung», sagte eine Bahn-Sprecherin. Das weitere Vorgehen werde nun geprüft. Die Rechtsfrage sei nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin aus diesem Herbst inzwischen schon dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Die Bahn hält die nachträgliche zivilrechtliche Prüfung von Trassen- und Bahnhofsgebühren mit dem EU-Recht für nicht vereinbar. (DPA)