Handwerkerleistung ist außerhalb des Haushalts absetzbar

Weil eine Tür in einer Schreinerwerkstatt angefertigt wurde, verweigerte das Finanzamt den Steuervorteil. Zu unrecht - entschied ein Gericht. Foto: Rene Ruprecht
Weil eine Tür in einer Schreinerwerkstatt angefertigt wurde, verweigerte das Finanzamt den Steuervorteil. Zu unrecht - entschied ein Gericht. Foto: Rene Ruprecht

Aufwendungen für Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten im eigenen Haushalt können die Steuer mindern. Wer einen Handwerker anstellt, kann seine Steuerschuld um 20 Prozent der angefallenen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten mindern - höchstens jedoch um 1200 Euro. Das gilt auch, wenn die Arbeiten in einer Werkstatt und nicht im Haushalt erbracht wurden. Darauf weist Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler hin und beruft sich auf ein Urteil des Finanzgerichts München (Az.: 7 K 1242/13).

Im konkreten Fall ging es um den Austausch einer Haustür. Da die Tür in einer Schreinerwerkstatt angefertigt wurde, verweigerte das Finanzamt den Handwerkerbonus. Die Finanzverwaltung grenzte den Haushalt räumlich ab - Arbeiten jenseits der Grundstückgrenze wurden demnach steuerlich nicht begünstigt.


Zu Unrecht: Die Richter des Finanzgerichtes München entschieden, dass auch Handwerkertätigkeiten in der Werkstatt einen Zusammenhang zum Haushalt haben können.


Folgt man der Logik des Finanzgerichts, müssten auch Reparaturen an der heimischen Waschmaschine oder Ausbesserungsarbeiten an kaputten Fenstern zu den haushaltsnahen Handwerkerkosten zählen - auch wenn sie in einer Werkstatt durchgeführt wurden. Wer entsprechende Kosten in der Steuererklärung angibt, sollte auf das Urteil des Finanzgerichts München verweisen.


Da die Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, müssen die Finanzämter dieser Auffassung aber nicht folgen. Im Streitfall bleibt Steuerpflichtigen nur die Möglichkeit, selbst zu klagen. (DPA/TMN)