Wer im Internet einkauft, muss auch beim Bezahlen eine Auswahl haben: Die Sofortüberweisung darf dabei nicht die einzige kostenlose Bezahlform für den Verbraucher sein. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam. In einem Fall (Az.: 2 06 O 458/14), der vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelt wurde, bot ein Unternehmen auf seiner Website zwei Zahlungsarten an: Neben der kostenfreien Sofortüberweisung gab es auf der Seite noch die Möglichkeit per Kreditkarte zu zahlen - gegen eine Gebühr von 12,90 Euro. Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Mit Erfolg: Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass mindestens eine «gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit» bestehen müsse. Das sei bei der Sofortüberweisung nicht der Fall. Denn hier müssten Kunden unter anderem zustimmen, dass Kontodaten an Dritte weitergegeben werden - wie der aktuelle Kontostand, der Kreditrahmen für den Dispokredit sowie die Umsätze der letzten 30 Tage. Zusätzlich müssen Verbraucher dem Zahlungsdienstleister personalisierte Sicherheitsmerkmale mitteilen. Das könne zu Risiken für die Datensicherheit und zu erheblichen Missbrauchsmöglichkeiten führen.
Grundsätzlich dürften zwar Unternehmen dem Kunden die Nutzung der Sofortüberweisung zur Verfügung stellen. Sie müssten aber eine weitere kostenlose Alternative anbieten. Denn Verbraucher dürften nach Auffassung der Richter nicht gezwungen werden, dass sie ihre Daten einem solchen erhöhten Risiko aussetzen müssen. Wie sicher der Dienstleister ist, spiele dabei keine Rolle. (DPA/TMN)