Ist das Kind krank, müssen Mitarbeiter nicht unbedingt einen Urlaubstag opfern. Sie haben Anspruch darauf, mit Gehaltfortzahlung zu Hause zu bleiben. Das gilt, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, so die Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür aus Köln. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber jedoch ein Attest vom Kinderarzt vorlegen. Ist das Kind für einen nicht erheblichen Zeitraum krank, steht Beschäftigten für bis zu fünf Arbeitstage die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber zu.
Dauert die Krankheit länger, steht Beschäftigten Kinderkrankengeld zu. Das ist in Paragraf 45 im Sozialgesetzbuch 5 geregelt. Danach besteht für Kinder bis zwölf Jahre ein Anspruch auf Krankengeld für maximal 10 Tage pro Kalenderjahr. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können pro Jahr maximal 25 Tage genommen werden, bei Alleinerziehenden sind es 50 Tage. Das Kinderkrankengeld beträgt etwa 90 Prozent des Nettoentgelts. (DPA/TMN)