Alternative zum Testament: Worauf es beim Erbvertrag ankommt

Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Anders ist das bei einem Erbvertrag: hier handelt es sich um einen verbindlichen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem späteren Erben. Foto: Mascha Brichta
Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Anders ist das bei einem Erbvertrag: hier handelt es sich um einen verbindlichen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem späteren Erben. Foto: Mascha Brichta

Wer ein großes Vermögen zu vererben hat oder ein Unternehmen hinterlässt, sollte schon zu Lebzeiten detaillierte Pläne für sein Erbe machen. Nicht immer reicht ein Testament aus.

In manchen Fällen kann es sinnvoller sein, mit den Erben einen Vertrag zu schließen. Das gilt auch, wenn man vor dem Tod eine Gegenleistung von ihnen erwartet. Was genau sollte man dabei beachten? Die wichtigsten Fragen und Antworten:


Was ist ein Erbvertrag?

«Ein Erbvertrag ist eine Kombination aus letztwilliger Verfügung und Vertrag», erklärt der Bonner Rechtsanwalt Andreas Frieser, Vorsitzender des Erbrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Mit einer letztwilligen Verfügung bestimmt derjenige, der etwas vererben will, was mit seinem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. «Man braucht eine letztwillige Verfügung immer dann, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will», ergänzt Kerstin Deutsch, Notarin in Burgkunstadt in Bayern. Ziel könne auch sein, eine Erbengemeinschaft zu vermeiden, sei es für den kompletten Nachlass oder einzelne Teile. Das kann in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags geschehen.


Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?

«Ein Testament errichtet man in der Regel allein oder beim Ehegattentestament gemeinsam mit seinem Partner», sagt Frieser. Das Dokument könne jederzeit - bei Ehegatten nach gemeinsamer Abstimmung - geändert werden, wenn sich etwa in der Beziehung zu dem potenziellen Erben etwas ändert. Es müsse auch nicht zwingend notariell beurkundet werden. Ein Erbvertrag dagegen ist ein verbindlicher Vertrag zwischen dem Erblasser, also demjenigen, der vererben will, und dem oder den späteren Erben.


Wie erreiche ich diese rechtliche Bindung?

Die Vertragspartner müssen das Dokument von einem Notar beurkunden lassen. Zu diesem Anlass muss mindestens derjenige, der vererben will, persönlich anwesend sein, erklärt Frieser. «Die andere Partei oder die anderen Parteien können sich auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen.» Der Vertrag werde - wie jede amtlich verwahrte letztwillige Verfügung - im Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, sagt Deutsch. Das sei gesetzlich vorgeschrieben und stelle sicher, dass das Dokument auf jeden Fall nach dem Tod des Erblassers gefunden wird.


Der Vertrag kann nach seinem Abschluss nicht einseitig gekündigt werden, es bedarf der Zustimmung beider Parteien. «Wenn die Partner keine Rücktrittsmöglichkeit festgelegt haben, sind sie gebunden», sagt Frieser. Das gelte für den Erben auch, nachdem der Erbfall eingetreten sei. Allerdings nicht notwendigerweise für den gesamten Vertrag. Denn die Vertragspartner können festlegen, welche Punkte bindend sein sollen und welche nicht.


In welchen Fällen ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Ein Vertrag sei sinnvoll, wenn ein Erblasser sicherstellen will, «dass ohne sein Wissen und seine Mitwirkung grundsätzlich nichts an den Vereinbarungen, die er mit einer anderen Person getroffen hat, geändert werden kann», sagt Deutsch. Der Vertrag könne auch zur Absicherung desjenigen dienen, der erben solle. Zum Beispiel könne der Erblasser ihm das Wohnrecht in seinem Haus zusichern, auch wenn der Vertragspartner das Gebäude nicht erben solle. Frieser nennt die Tante als Beispiel, die mit ihrem Neffen vereinbart, sie bis zu ihrem Tod zu pflegen, ihm aber dafür das Wohnrecht einräumt.


Wie kann ich sicherstellen, dass ich nachträglich etwas ändern kann?

Indem man genau das im Vertrag festhält. «Nur wenn sich der Erblasser den Rücktritt vorbehalten hat, kann er von dem Erbvertrag zurücktreten», sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in Berlin. Dieser Rücktritt wiederum müsse ebenfalls notariell beurkundet und dem Vertragspartner zugestellt werden. Möglich ist es, sowohl ein generelles Rücktrittsrecht in den Erbvertrag aufzunehmen als auch eins, das an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Wichtig zu wissen: Bei einem gegenseitigen Erbvertrag etwa von Eheleuten erlischt das Rücktrittsrecht mit dem Tod des Vertragspartners, der zuerst stirbt, erklärt Hüren. «Der Überlebende kann seine vertragsmäßige Verfügung dann nur noch aufheben, wenn er das Erbe ausschlägt.»


Genauso können sich die Vertragspartner vorbehalten, das Dokument zu ändern. Man kann den Änderungsvorbehalt weit fassen, so dass der Längerlebende berechtigt ist, die Anordnungen im Erbvertrag für den Fall seines Ablebens beliebig zu ändern, erläutert Deutsch. «Es ist aber auch möglich, den Änderungsvorbehalt einzuschränken.» So lassen sich Änderungen zum Beispiel auf einen Personenkreis oder bestimmte Nachlassgegenstände wie Schmuck eingrenzen. (DPA/TMN)