Einige Kollegen bekommen zum Jahresende eine Prämie ausgezahlt, man selbst geht leer aus. In so einem Fall hat man unter Umständen ebenfalls Anspruch auf die Prämie und sollte den auch einfordern. Dieser Anspruch kann bestehen, wenn man eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit ausübt, sagt Rechtsanwalt Reinhard Schütte aus Wiesbaden, der in der Arbeits-gemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins tätig ist. Grundlage sei der Gleichbehandlungsgrundsatz aus europäischem Recht und dem Grundgesetz.
Dieser Grundsatz besagt, dass Arbeitnehmer nicht willkürlich benachteiligt werden dürfen, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Im Streitfall muss der Arbeitgeber belegen, dass sich die Tätigkeiten seiner Mitarbeiter erheblich unterscheiden oder die selektive Auszahlung der Prämie etwa aufgrund einer zeitweiligen Sonderaufgabe gerechtfertigt ist.
«Das ist sehr oft sehr diffizil», sagt Schütte. In einem kleinen Betrieb gelinge es Chefs oft leichter, die wenigen Arbeitsplätze voneinander abzugrenzen als bei größeren Unternehmen.
Wenn man den Anspruch auf Gleichbehandlung begründen kann, da man eine ähnliche Tätigkeit wie die Kollegen ausführt, ist es möglich, die Prämie vor Gericht einzuklagen. Allerdings sollte man sich diesen Schritt gut überlegen. «In ungestörten Arbeitsverhältnissen wird eine Prämie selten eingeklagt, obwohl die Rechtsprechung in diesem Gebiet oft auf Seite der Arbeitnehmer ist», sagt Schütte.
Der Grund für die Zurückhaltung leuchtet aber ein: «Gerade in Betrieben ohne Kündigungsschutz riskiert man bei Durchsetzung seiner Rechte rasch eine Kündigung aus angeblich anderen Gründen.»
Eine Benachteiligung ergibt sich nicht immer nur aus der Tätigkeit. Wenn alle Mitarbeiter eines Betriebs Weihnachtsgeld bekommen und nur ein einzelner nicht, ist das rechtlich verboten. Dagegen kann eine Besserstellung eines einzelnen Kollegen arbeitsrechtlich zulässig sein. Das gilt etwa dann, wenn ein Mitarbeiter durch besonders gute Leistung nachweisbar aufgefallen ist.
In Unternehmen mit Betriebsrat gelten Besonderheiten: «Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wie übertarifliche Leistungen verteilt werden, um der Verteilungsgerechtigkeit zu entsprechen», erläutert Schütte. An diese verhandelten Regelungen ist der Arbeitgeber demnach gebunden. Arbeitnehmer können ihre Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend machen. (DPA/TMN)