
Sie sind schwer, sie lassen sich nur mit Kraft steuern und sie rollen weg, wann immer man ihnen die Gelegenheit dazu gibt: Einkaufswagen verursachen schnell Kratzer an anderen Autos auf dem Parkplatz des Supermarktes. Und dann? Diese Versicherungen sind zuständig. Es passiert schnell: Der volle, schwer zu manövrierende Einkaufswagen rollt auf dem Parkplatz weg und prallt gegen ein Auto. Versicherungen kommen für den Schaden auf - welche, hängt vom Szenario ab: Beispiel 1: Man fährt mit dem Einkaufswagen in der Hand über den Parkplatz und streift dabei ein Auto:
Die Privathaftpflicht ist nun der richtigen Ansprechpartner. Die Kfz-Haftpflicht ist nicht zuständig, da der Schaden nicht durch das Auto entstanden ist. Beispiel 2: Man sucht den Schlüssel in der Tasche oder hat die Hände voller Einkaufstüten, lässt dabei den Einkaufswagen los. Er rollt weg und gegen ein Auto. Hier kommt es darauf an, ob man das eigene Tun schon als Gebrauch des Autos bewerten kann. Falls ja, wäre die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig.
In der Regel zählen zum Gebrauch des Fahrzeugs das Ein- und Aussteigen sowie das Beladen. Doch nicht immer ist das Ganze so eindeutig - so verweisen die Verbraucherschützer zum Beispiel auf ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 343 C 28512/12). In diesem Fall hatte der Fahrer den Einkaufswagen auf einem abschüssigen Gelände neben dem Kofferraum geparkt, um ihn mit Getränkekisten zu beladen. Der Einkaufswagen war ungesichert, rollte daher weg und stieß gegen ein anderes Auto.
Aufkommen für den Schaden muss nicht der Kfz-Haftpflichtversicherer, sondern der Verursacher selbst oder seine Privathaftpflicht. Denn dass der Einkaufswagen losgerollt ist, habe nichts mit den typischen Gefahren zu tun, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Kraftfahrzeugs stehen, entschieden die Richter. Vielmehr habe der Beklagte beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtet, dass dieser sicher steht und nicht wegrollen kann. (dpa/tmn)
Links