
Bei Mietverträgen mit nahen Angehörigen schaut das Finanzamt genau hin. «Um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sollten Vermieter günstige Mietpreise regel-mäßig prüfen», rät Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Eine wichtige Bezugs-größe ist hier die ortsübliche Marktmiete. Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, können die mit den Mieteinnahmen zusammen-hängenden Ausgaben voll als Werbungskosten abgezogen werden.
Liegt der Mietzins unterhalb der 66-Prozent-Grenze, können die Aufwendungen für die vermietete Wohnung hingegen nur anteilig abgesetzt werden.
Die ortsübliche Marktmiete umfasst die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Umlagefähig sind unter anderem die Kosten für die Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gartenpflege sowie die Grundsteuer.
Wurde die Wohnung zuvor an einen Fremden vermietet, kann der Mietpreis des Vormieters als Vergleichswert herangezogen werden. War die Wohnung vorher nicht vermietet, dient der örtliche Mietspiegel als Grundlage. Weist der Mietspiegel eine Spannbreite aus, kann jeder Wert innerhalb der Spanne angesetzt werden.
Der Steuerzahlerbund rät Vermietern jedoch dazu, nicht vom untersten Wert auszugehen. Denn: Wurde der unterste Wert angesetzt und verfügt die Wohnung über luxuriöse Ausstattungsmerkmale wie einen Balkon oder Parkettboden, können dem Finanzamt Zweifel kommen. Ein Blick auf Mietportale im Internet kann von Nutzen sein. (DPA/TMN)