BGH: Auch bei Schimmelpilz noch Miete zahlen

Schimmelpilze hin oder her: Mieter dürfen die Mieter deshalb nicht ganz einbehalten. Foto: Daniel Reinhardt
Schimmelpilze hin oder her: Mieter dürfen die Mieter deshalb nicht ganz einbehalten. Foto: Daniel Reinhardt

Wenn die Wohnung mit Schimmelpilz befallen ist, dürfen Mieter ihren Vermieter zwar unter Druck setzen und Miete einbehalten. Das darf jedoch nicht so weit gehen, dass sie über einen unbefristeten Zeitraum hinweg gar nichts mehr zahlen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat. Im Fall hatte ein Mieter aus Kassel (Hessen) von März 2009 bis Oktober 2012 gar keine oder nur wenig Miete gezahlt: Er minderte die Miete wegen Schimmels in der Wohnung um 20 Prozent und behielt darüber hinaus weitere 80 Prozent ein, um seinen Vermieter unter Druck zu setzen.


Miete dürfe jedoch nicht vollständig und auch nicht endlos zurückgehalten werden, entschied der BGH (Az.: VIII ZR 19/14). Der Mieter kann demnach zwar die Miete mindern und darüber hinaus auch ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Letzteres ginge aber nur, solange es noch seinen Zweck erfülle und den Vermieter unter Druck setze. Einen zeitlichen Rahmen oder die Höhe einer Mindestzahlung nannte das Gericht nicht.


Bei einem Mangel kann der Mieter die Miete mindern. Darüber hinaus darf er Miete einbehalten. Dieses Geld muss er im Gegensatz zu der Mietminderung aber nach Beseitigung des Mangels an den Vermieter zurück zahlen.