In einer Waschstraße zieht ein Band die Autos automatisch nach vorne. Doch was, wenn sich ein Fahrzeug verhakt und das darauffolgende hineinkracht? Dann haftet der Betreiber der Waschanlage, befand das Landgericht Paderborn. Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet für Schäden an Fahrzeugen - und kann sich auch nicht damit herausreden, dass Sicherheits-Vorrichtungen zu teuer wären. Das hat das Landgericht Paderborn entschieden und damit die bisherige Rechtsauffassung gekippt. (Az. 5 S 65/14)
Konkret ging es um den Fall einer Autofahrerin, die in Paderborn in eine Waschstraße gefahren war, in der die Fahrzeuge auf einem Band durchgezogen werden. Allerdings blieb das Auto vor ihr
stecken, während ihr eigenes Auto weiter nach vorne gezogen wurde. Die Frau hupte, doch das Personal reagierte nicht. Als die Fahrzeuge aufeinanderprallten, entstand am Auto der Klägerin ein
Schaden von 1300 Euro.
Doch die Versicherung des Waschanlagenbetreibers wollte nicht zahlen. Automatische Vorrichtungen wie Lichtschranken oder Sensoranlagen, die solche Unfälle verhindern könnten, seien sehr teuer. Deshalb könne von Betreibern einer Waschanlage nicht erwartet werden, sie einzubauen. Auch mehr Aufsichtspersonal zu beschäftigen, wäre zu kostspielig. Die Versicherung verwies dabei auf die weit verbreitete Rechtsauffassung und bekam in erster Instanz vor dem Amtsgericht Paderborn recht.
Ganz anders urteilte dann die 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn in der Berufungsverhandlung. Die Richter dort stärkten den Kunden den Rücken: Der Betreiber müsse gewährleisten, dass im Falle einer «offenkundig gefahrträchtigen Situation» das Laufband sofort abgeschaltet werde. Wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen nicht vorhanden seien, müsse der Betreiber den Betrieb mit genügend Personal überwachen. Das Urteil ist rechtskräftig. (DPA)