
Blicken Mieter auf die neue Betriebskosten - Abrechnung, wundern sie sich häufig über gestiegene Kosten. Treppenhausreinigung und Müllentsorgung sind dann etwa teurer als im Vorjahr. Ob das seine Richtigkeit hat, dürfen sie überprüfen. Um die Betriebskostenabrechnung prüfen zu können, steht dem Mieter ein Recht auf Einsicht in die Belege zu. Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch hat der Mieter in der Regel jedoch nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 93 C 3906/12) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Demnach können in der Regel alle sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Fragen anhand einer Einsicht in die Abrechnungsbelege geklärt werden. Nur wenn in Ausnahmefällen die
Belegeinsicht nicht ausreicht, um die relevanten Fragen zu klären, kann ein zusätzlicher Anspruch auf Auskunft durch den Vermieter bestehen. Ausgeschlossen ist ein solcher Auskunftsanspruch aber
immer dann, wenn eine Einsicht in die Belege nicht vorgenommen wurde. Der Mieter kann also nicht vom Vermieter erwarten, dass dieser ihm anstelle der Möglichkeit zur Einsicht in die
Abrechnungsbelege Auskünfte zur Betriebskostenabrechnung erteilt. (DPA/TMN)