Es bleibt dabei: Kinder dürfen in Internetspielen nicht zum Kauf von Spielzubehör animiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Donnerstag, dass ein entsprechendes Urteil vom vergangenen Jahr aufrechterhalten wird (Aktenzeichen: I ZR 34/12). Eine Begründung liegt noch nicht vor. In dem Streitfall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) die Softwarefirma Gameforge wegen Werbung zu dem Fantasyrollenspiel «Runes of Magic» verklagt und vom BGH recht bekommen.
Der Schutz der Kinder gebiete es, dass auch im Internet eine gewisse Zurückhaltung gewahrt werde, hatte das Gericht seine Entscheidung begründet.
«Runes of Magic» funktioniert wie viele Internetspiele nach dem sogenannten «Free-to-play»-Modell: Die Spieler erhalten die Software zur Teilnahme am Spiel kostenlos. Die weitere Ausstattung ihrer Spielcharaktere etwa mit Waffen oder Zeitvorteilen können sie dazu kaufen. 2009 bewarb Gameforge weiteres Spielzubehör mit folgendem Slogan: «Schnapp' Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse «Etwas»».
Die Softwarefirma Gameforge war im ersten Verfahren nicht erschienen. Daher erging ein sogenanntes Versäumnisurteil. Gegen diese Entscheidung vom 17. Juli vergangenen Jahres hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt. (DPA)