
Ein Möbelhaus darf seinen Kunden Wetten aufs Wetter als Werbeaktionen anbieten. Solche Regen-Wetten seien kein illegales Glücksspiel, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Damit unterlag das Regierungspräsidium Karlsruhe auch in dritter und letzter Instanz mit seiner Einschätzung, dass so ein Werbeversprechen, wie es immer mal wieder unterbreitet wird, ein verbotenes Glücksspiel sei. Eine Möbelhauskette aus dem schwäbischen Bopfingen hatte die Aktion 2011 geplant.
Falls es an einem bestimmten Tag am Flughafen Stuttgart regnet, sollten die Kunden ihr Geld zurückbekommen. Die Behörden schickten jedoch einen ablehnenden Bescheid, weil sie im Kaufpreis auch ein verdecktes glücksspielrechtliches Entgelt sahen.
Das sahen die Bundesrichter anders: Die Kunden zahlten Geld für die Möbel und nicht für den Erwerb einer Gewinnchance. (Az.: BVerwG 8 C 7.13) (DPA)
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