
Wer gerade eine Immobilienanzeige aufgeben möchte, muss die neuen Regeln beachten. Ab dem 1. Mai müssen Annoncen Informationen über die energetische Qualität der Objekte enthalten - ansonsten droht ein Bußgeld. Für Immobilienanzeigen in Zeitungen oder im Internet gelten ab dem 1. Mai neue Regeln. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin.
Ab diesem Stichtag müssen die Anzeigen Angaben über die energetische Qualität der Objekte enthalten. Verstöße gegen die neuen Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
Wer eine Wohnung in kommerziellen Medien anbietet, muss in der Anzeige künftig die Art des Energieausweises benennen. Außerdem müssen der Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude, die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Die Angaben können in den Anzeigen sinnvoll abgekürzt werden.
Wichtig zu beachten: Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegen, müssen die oben genannten Angaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Ein gültiger Ausweis muss dann laut Haus & Grund aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen. Für die Einhaltung der Pflicht ist der Verkäufer oder Vermieter verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein Makler oder Verwalter mit der Anzeigenschaltung beauftragt wird. (DPA/TMN)
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