
Was verbinden Eltern mit Begriffen wie «Probiotik»? Dieser Frage geht seit heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nach. Das Gericht will klären, ob Babynahrungshersteller Hipp die Angaben «Praebiotik + Probiotik» ohne weiteres auf seine Milchprodukte schreiben darf. Geklagt hatte der Konkurrent Milupa. Das zum Danone-Konzern gehörende Unternehmen sieht in den Angaben einen Verstoß gegen Europarecht.
Wann der BGH sein Urteil verkündet, war nach der Verhandlung zunächst offen.
Es gälten strenge Maßstäbe, da die Gesundheit von Kindern betroffen sei, argumentiert die Milupa-Anwältin Brunhilde Ackermann. «Praebiotik + Probiotik» vermittelten dem Verbraucher jedoch, dass die Nahrung gut für die Gesundheit ihrer Kinder sei. Nach der europäischen Health-Claim-Verordnung müssten solche gesundheitsbezogene Angaben vor Gebrauch zugelassen werden.
Die Health-Claim-Verordnung regelt europaweit die Anforderungen für die Angaben auf Lebensmitteln. Gesundheitsbezogene Angaben wie «Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt» stellen einen Bezug her zwischen den Bestandteilen des Produkts und der Gesundheit. Erst wenn solche Ausführungen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen sind, dürfen sie für Lebensmittel benutzt werden.
Hipp bestreitet dagegen, für die Begriffe eine Zulassung zu brauchen. Es handle sich um rein beschreibende Angaben, mit denen Kunden keine derartige Wirkungen verbänden, sagte die Hipp-Anwältin Cornelie von Gierke. «Lebensmittel enthalten sämtlich Inhaltsstoffe, die sich auf die Gesundheit auswirken.» Setze sich Milupa durch, dürfe auf einer Fischkonserve nicht mehr stehen, dass Fisch natürliche Fettsäuren enthalte.
Milupa oder andere Hersteller von Babynahrung können «Praebiotik + Probiotik» für ihre Produkte nicht selbst verwenden. Hipp hat die Begriffe seit 1999 als Marke geschützt. (DPA)
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