
Erben müssen bei der Bank und Sparkasse keinen Erbschein vorlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Damit brauchen Verbraucher den kostenpflichtigen Nachweis nicht mehr unbedingt erbringen. Es geht nämlich auch anders.Erben verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden können nicht dazu gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um an ein Erbe zu kommen, entschied der BGH in Karlsruhe am Dienstag (8. Oktober, XI ZR 401/12).
Damit stärkten die Richter Rechte der Verbraucher, die sich nun keinen kostenpflichtigen Erbschein besorgen müssen: Denn je höher die vererbten Summen sind, desto teurer wird das Dokument.
Erben könnten sich auch durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen, hieß es: «Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.». Die BGH-Richter kippten damit die Klausel einer Sparkasse, die es sich generell vorbehalten wollte, auf einem Erbschein zu bestehen. In dem Dokument wird festgehalten, wer Erbe ist und in welchem Ausmaß er verfügungsberechtigt ist.
Schon die Vorinstanzen hatten dem Kläger, einer Verbraucherschutzorganisation, Recht gegeben. Die Revision der beklagten Sparkasse dagegen wies der BGH nun zurück. (DPA)
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