Ein Radfahrer hat auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg kein Vorrang vor Passanten. Kommt es zu einem Unfall, gilt: Radfahrer müssen jede Gefährdung vermeiden und insbesondere auf Kinder und Ältere achten. Radfahrer haben auf einem kombiniertem Fuß- und Radweg kein Vorrecht. Ein Fußgänger, der aus einem Hauseingang tritt, muss zum Beispiel nicht mit einem nah an der Wand fahrenden Radler rechnen. Bei einem Unfall haftet er nicht. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 22 U 10/11).
In dem Fall hatte sich ein Radfahrer beim Vorbeifahren in der Handtasche einer Frau verfangen und war gestürzt, so die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Mann verlangte Schadenersatz - ohne Erfolg. Ein Radfahrer müsse auf einem kombinierten Rad- und Fußweg jede Gefährdung vermeiden und insbesondere auf Kinder und Ältere achten, so das Gericht. Im Zweifelsfall sei Schritttempo nötig und die Klingel zu benutzen. (DPA/TMN)
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