Abfindung bei Kündigung: Gewerkschafter gleich behandeln

Leistungen bei Entlassungen gelten für alle Arbeitnehmer - unabhängig von ihrem gewerkschaftlichen Engagement. Foto: Andrea Warnecke
Leistungen bei Entlassungen gelten für alle Arbeitnehmer - unabhängig von ihrem gewerkschaftlichen Engagement. Foto: Andrea Warnecke

Stellt eine Firma bei Standortschließung für die Entlassungen einen Sozialplan, gilt dieser für alle Mitarbeiter. Das hat jetzt ein Gericht entschieden. Mitglieder einer Gewerkschaft dürfen keine bessere Leistungen erhalten als andere, ohne das es dafür eine Rechtfertigung gab. Das entschied das Arbeitsgericht München (Az.: 3 Ca 8890/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. In dem Fall wollte eine Firma einen ihrer Standorte auflösen. Die Mitarbeiter sollten eine Abfindung erhalten. 

Näheres regelte ein Sozialplan. Diesen vereinbarte der Arbeitgeber mit der Gewerkschaft. Darin wurde auf einen Tarifvertrag der Gewerkschaft verwiesen, der bessere Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder vorsah. Nichtmitglieder sollten eine geringere Abfindung erhalten.

 

Daraufhin klagte ein Mitarbeiter, der nicht in der Gewerkschaft war - mit Erfolg. Sehe der Sozialplan unterschiedliche Leistungen vor, stelle das eine unzulässige Benachteiligung der nicht in der Gewerkschaft organisierten Mitarbeiter dar, entschied das Gericht. Es seien auch keine Punkte ersichtlich, die eine Ungleichbehandlung begründeten. Die übrigen Mitarbeiter hätten daher den gleichen Anspruch wie die Gewerkschaftsmitglieder - die Abfindungen der Nicht-Gewerkschaftsmitglieder seien nach oben zu korrigieren. (DPA/TMN)

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