In Deutschland besteht keine Helmpflicht für Radfahrer. Dennoch tragen sie bei einem Zusammenstoß eine Mitschuld - auch dann, wenn sich der Unfallgegner verkehrswidrig verhalten hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor. Fahrradfahrer tragen bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer Mitschuld, wenn ein Helm ihre Kopfverletzungen ver- oder gemindert hätte. Dies gilt auch bei verkehrswidrigem Verhalten des Unfallgegners, wie am Montag (17. Juni) der 7. Zivilsenat des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts entschied (Urteil vom 5. Juni 2013; Az. 7 U 11/12).
Für Radfahrer bestehe zwar keine Helmpflicht, heißt es in der Begründung, aber sie seien im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Es sei unzweifelhaft, dass ein Helm vor Kopfverletzungen schütze, auch sei die Anschaffung wirtschaftlich zumutbar. «Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird.»
Im konkreten Fall fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad ohne Helm auf der Straße an einem am Straßenrand parkenden Auto vorbei. Die Autofahrerin öffnete unmittelbar vor der Fahrradfahrerin die Tür. Die Radlerin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Dabei zog sie sich eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zu. (DPA)
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